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Private Telefonate / Internet |
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Private Telefonate am Arbeitsplatz

Darf ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus private Telefongespräche führen? Dieses ist ihm nur dann erlaubt, wenn er hierzu vom Arbeitgeber die Erlaubnis erhalten hat. Jedoch dürfen die privaten Gespräche auch dann einen gewissen Rahmen nicht überschreiten.
A. Generelle Befugnis des Arbeitnehmers zur Tätigung privater Telefonate
So kann auch bei der Erlaubnis, Privatgespräche zu führen, eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn sich diese privaten Telefonate häufen und von beträchtlicher Dauer sind. Voraussetzung für die Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist zunächst, dass es durch die ausschweifenden Privatgespräche zu Störungen des Betriebsablaufes oder zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kommt. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher abgemahnt haben.
B. Keine Befugnis des Arbeitnehmers zur Tätigung privater Telefonate
Nimmt der Arbeitnehmer das Telefon an seinem Arbeitsplatz unerlaubt für private Telefongespräche in Anspruch, so stellt dieses eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen kann in diesem Fall dann gerechtfertigt sein, wenn die Privatgespräche auf Kosten des Arbeitgebers einen erheblichen Umfang annehmen oder den Betriebsablauf stören. Dabei fallen umfangreiche Ferngespräche stärker ins Gewicht als Telefonate im Ortsbereich.
Die Benutzung des Telefons zu privaten Zwecken stellt ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers dar. Führt der Arbeitnehmer zukünftig keine Privatgespräche mehr, kann das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber auch wieder hergestellt werden. Deshalb ist auch in den Fällen der unbefugten Nutzung des Telefons zu privaten Zwecken vor der Kündigung eine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich. Wurde der Arbeitnehmer wiederholt abgemahnt, ohne die Tätigung unerlaubter Telefongespräche vom Arbeitsplatz aus zu unterlassen, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

RA F.-J. Rehmann
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