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Krankheit

Erkrankung in den ersten 4 Arbeitswochen


Der Fall:
 
Die Klägerin ist eine Krankenversicherung. Der bei ihr versicherte Arbeitnehmer war bei der Beklagten beschäftigt. Er erkrankte innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Arbeitnehmer. Die Kündigungsfrist lief noch während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses aus. Der Arbeitnehmer war insgesamt länger als zehn Wochen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses krank. Die Klägerin verlangt, dass die Beklagte ihr das seit Beginn der fünften bis zum Ende der zehnten Woche gezahlte Krankengeld erstattet.
 
Die Entscheidung:
 
Das BAG gibt der Klage statt. Ein erkrankter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat. Die Entgeltfortzahlung steht dem Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen zu. Erkrankt ein Arbeitnehmer während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses, hat er ab der fünften Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht gegebenenfalls für die Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch ist nicht um die Zeit zu kürzen, die der Arbeitnehmer bereits in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses krank gewesen ist. Keine Rolle spielt, dass der Arbeitnehmer noch innerhalb der ersten vier Wochen seit Vertragsbeginn gekündigt wurde. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird durch eine Kündigung nicht berührt. Der Arbeitnehmer hatte demnach vorliegend einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Beklagte muss der Klägerin das ausgezahlte Krankengeld erstatten.
 
Die Praxis:
 
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses, hat er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ab der fünften Woche seit Vertragsbeginn muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen vertraglich vereinbarten Lohn auszahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht bis zu sechs Wochen. Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird.
 
(BAG, Urteil vom 26.5.1999)
 

RA F.-J. Rehmann
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