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Kündigung nach der Erkrankung

Eine Apothekenhelferin konnte wegen einer Erkrankung monatelang nicht arbeiten. Nach Wiederaufnahme der Arbeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für unwirksam. Sie berief sich auf eine Bestimmung in dem für sie geltenden Tarifvertrag, wonach Mitarbeitern nicht "aus Anlass einer Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit gekündigt werden dürfe".
Das Bundesarbeitsgericht legte diese tarifvertragliche Regelung dahingehend aus, dass das Kündigungsverbot auch dann gelte, wenn der Arbeitgeber die Kündigung erst nach der Genesung des Arbeitnehmers ausspricht. Da offensichtlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und der vorangegangenen mehrmonatigen Erkrankung bestand, sprach nach Auffassung des Gerichts der "Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass die Kündigung aus Anlass der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Diesen "Beweis des ersten Anscheins" hätte der Arbeitgeber zwar durch das Vortragen anderer maßgeblicher Gründe widerlegen können. Das entsprechende Vorbringen des Arbeitgebers, die Kündigung sei wegen des schlechten Betriebsklimas erfolgt, reichte dem Gericht hierzu jedoch nicht aus. Die Kündigung war wegen Verstoßes gegen die tarifvertragliche Regelung unwirksam.
Urteil des BAG vom 05.02.1998
2 AZR 270/97

RA F.-J. Rehmann
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