Sitemap Karriere-Journal - Aktuelle Themen & Meldungen, Ratgeber Bewerbung, Ratgeber Beruf, Archiv
Stellenangebote & Jobs - Jobsuche im Stellenmarkt Jobware - Karriere & Job
10. September 2010 Stellenangebote & Jobs für qualifizierte Fach- und Führungskräfte
Sie befinden sich hier: Startseite » Karriere » Ratgeber Beruf
STELLENMARKT
KARRIERE
Magazin
Newsticker
Infos per Mail
Gehaltsrechner
Kandidaten-Netzwerk
Bewerbergalerie 
Ratgeber Bewerbung

Ratgeber Beruf
Karriere-Checks
Karriere-Coaching
Karriere-Literatur
Career-Events
Adress-Datenbank
ANZEIGENSCHALTUNG
PERSONALBERATUNG
PARTNER
ÜBER JOBWARE
INFOS PER MAIL
Kostenlosen News- letter abonnieren:



Krankheit

Meldepflichten


Nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, warum er arbeitsunfähig ist und wie lange dies dauern wird. Unverzüglich bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Krankheit informieren muss. Dabei reicht es nicht, am ersten Krankheitstag einen Brief abzusenden. Der Arbeitnehmer muss vielmehr sicher sein, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag die entsprechende Information erhält. Zu diesem frühen Zeitpunkt reicht noch eine Selbstdiagnose aus. Der Arbeitnehmer muss auch nicht selbst dem Arbeitgeber Bescheid sagen, sondern kann dies durch andere Personen erledigen lassen.
 
Ist der Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage krank, dann muss er seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, und zwar durch eine entsprechende Bescheinigung seines Arztes. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber am 4. Tag der Krankheit zugehen. Die ärztliche Bescheinigung muss wiederum die voraussichtliche Dauer der Erkrankung beinhalten.
 
Dauert die Erkrankung länger als vom Arzt ursprünglich erwartet, muss der Arbeitnehmer Nachfolgebescheinigungen vorlegen. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer schon keine Lohnfortzahlung mehr bekommt, sondern stattdessen Krankengeld bezieht. Denn der Arbeitgeber muss ja schließlich wissen, wann er mit dem Arbeitnehmer wieder rechnen kann.
 
Wer gegen diese Informationspflichten verstößt, der kann abgemahnt und im Wiederholungsfalle gekündigt werden.
 
Übrigens können diese Vorschriften durch Arbeitsvertrag sogar noch verschärft werden. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorgelegt werden muss.
 

RA F.-J. Rehmann
Inhalt
Diese Seite drucken Diese Seite weiterempfehlen Weiter
Übersicht
Im Berufsalltag
Richtig verdienen
Urlaub
Sexuelle Belästigung
Krankheit

Meldepflichten
Verhalten während der Krankheit
Arbeiten während der Krankschreibung
Kündigung während Erkrankung
Kündigung nach Erkrankung
Erkrankung in den ersten 4 Arbeitswochen
Private Telefonate / Internet
© Jobware Online-Service GmbH
Kontakt | Links | Partnerprogramm | AGB | Nutzungsbedingungen | Sitemap | Impressum

Ingenieur | Vertrieb | Controlling | Informatik