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Im Berufsalltag

Arbeitszeit


A. Begriff
 
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Die Pausen werden nicht mitgerechnet. Keine Arbeitszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen.
 
B. Dauer der Arbeitszeit
 
Die tägliche Arbeitszeit darf die gesetzliche Höchstdauer von acht Stunden nicht überschreiten. Unter Umständen kann die tägliche Arbeitszeit auf eine Dauer bis zu zehn Stunden verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich nicht länger als acht Stunden gearbeitet wird. Dieses spielt z. B. bei der Gleitzeit eine Rolle. Hierbei muss der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Kernzeit im Betrieb anwesend sein. Beginn und Ende seiner Arbeitszeit kann er sich aber ansonsten selbst einteilen.
 
C. Lage der Arbeitszeit
 
Wann die tägliche Arbeitszeit beginnen und wann sie enden soll, kann der Arbeitgeber bestimmen. Er legt auch die Pausen fest. Ein Arbeitnehmer darf nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause beschäftigt werden. Nach dem Ende der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer mindestens elf Stunden arbeitsfreie Zeit haben, bevor die Arbeitszeit wieder beginnt. Beispielsweise in Krankenhäusern oder im Gaststättengewerbe kann diese Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines Kalendermonats an einem anderen Tag zwölf Stunden zwischen Ende und Beginn der Arbeitszeit liegen.
 
D. Arbeitsverbot an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
 
Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Diese Ruhezeit kann bis zu sechs Stunden vor oder zurückverlegt werden, wenn in einem Betrieb Schicht oder Nachtarbeit geleistet wird. Von dem Arbeitsverbot an gesetzlichen Feiertagen und an Sonntagen gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So dürfen z. B. Mitarbeiter eines Krankenhauses oder der Polizei an Sonn und Feiertagen beschäftigt werden. Auch in Museen, Gaststätten oder anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung darf an diesen Tagen gearbeitet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitnehmer mindestens an fünfzehn Sonntagen im Jahr frei haben. Außerdem muss ihnen für die Arbeit am Sonn- oder Feiertag ein Ersatzruhetag gewährt werden.
 

RA F.-J. Rehmann
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