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Arbeitszeugnis: Prüfung und Optimierung |
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Der "Geheimcode"

Ein immer wiederkehrendes und umstrittenes Schlagwort beim Thema Zeugnisschreibung ist der sogenannte "Geheimcode", durch den Arbeitgeber und Vorgesetzte durch bestimmte Formulierungen die Schwächen eines Bewerbers signalisieren.
So deutet z. B. die Aussage "Mit seiner Geselligkeit trug der zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" auf Alkoholkonsum im Dienst hin. Tatsächlich tauchen derart codierte Aussagen in Arbeitszeugnissen allerdings nur äußerst selten auf und könnten mit teuren Schadensersatzklagen durch den Zeugnisempfänger beantwortet werden. Denn erlaubt sind sie nicht (Urteil LAG Hamm), da der Arbeitgeber bei der Zeugnisschreibung nicht nur zur Wahrheit, sondern auch zum "verständigen Wohlwollen" verpflichtet ist.
Die für Laien oft unverständliche und undurchschaubare "Zeugnissprache" ist vielmehr Folge eines "Entwicklungsprozesses". Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber verlangten "verständigen Wohlwollens" hat sich bei Personalfachleuten eine allgemein anerkannte Skala von Formulierungen durchgesetzt, bei der die Beurteilung der Leistung über eine Aufstufung der positiven Bewertung erfolgt.
Eine einfach positive Bewertung wie "er erfüllte alle Aufgaben zu unserer Zufriedenheit" wäre demnach keine Empfehlung, solange Adverben wie "stets/jederzeit" und Adjektive wie "zur vollen/größten Zufriedenheit" den positiven Ausdruck nicht deutlich anheben. Eine sehr gute Leistungszusammenfassung lautet demnach z. B. "Er führte alle Aufgaben stets zu unserer größten (oder "vollsten") Zufriedenheit aus." Diese Regel gilt für alle Leistungs- und Verhaltensangaben (Bereitschaft, Befähigung, Fachwissen, Arbeitsweise, Führungsleistung, Arbeitserfolg, Verhalten zu Internen und Externen). Ein "motivierter Mitarbeiter" war demnach nur durchschnittlich motiviert, während ein "stets äußerst motivierter Mitarbeiter" eine sehr gute Arbeitsbereitschaft vorwies. Unterdurchschnittliche Leistungen werden durch Formulierungen wie z. B. "er war in der Regel motiviert" oder "er bemühte sich..." (gleichbedeutend mit "erfolglos") zum Ausdruck gebracht.
Eine andere Möglichkeit, Leistung und Verhalten negativ zu bewerten, stellt das sogenannte "beredte Schweigen" dar. Da in Zeugnissen nur wohlwollende Aussagen gemacht werden dürfen, kann das möglicherweise unbeabsichtigte Auslassen einer Leistungsangabe (z. B. zum Arbeitserfolg) dahingehend interpretiert werden, dass hierzu keine positive Aussage gemacht werden kann und sie deshalb gänzlich entfällt. Zeugnisempfänger sollten daher auf Vollständigkeit des Zeugnistextes achten.
Lesen Sie hier im Jobware-Ratgeber weitere wichtige Hinweise zu den Geheimcodes.
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