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09. Februar 2012 Stellenangebote & Jobs für qualifizierte Fach- und Führungskräfte
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Arbeitszeugnis: Prüfung und Optimierung

Häufig gestellte Fragen


1. Mein Zeugnis nennt nicht alle meine Tätigkeiten.
Das Zeugnis muss Ihre gesamte ausgeübte Tätigkeit umfassend beschreiben. Ist dies mit der bloßen Berufsbezeichnung nicht getan, muss jede - allerdings nur jede wesentliche - Tätigkeit darüber hinaus, die Ihnen im Verhältnis zu einem Mitbewerber von Vorteil sein kann, bezeichnet sein.
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (www.dgb.de)
 
2. Das Ausstellungsdatum stimmt nicht mit dem letzten Arbeitstag überein.
Ihr Zeugnis ist nicht auf den Beendigungszeitpunkt ausgestellt worden. Dies ist unzulässig. Sie können von Ihrem Arbeitgeber, auch nachträglich verlangen, dass Ihr Zeugnis als Zeitpunkt der Erstellung den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ausweist. Datiert das Zeugnis von einem späteren Zeitpunkt, könnte ein neuer Arbeitgeber annehmen, dass es mit der Erstellung des Zeugnisses Probleme gab, Sie möglicherweise einen Prozess über dessen Inhalt führten oder aber zumindest ein Arbeitnehmer sind, der Schwierigkeiten bereitet. Dies soll nicht sein.
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (www.dgb.de)
 
3. Das Zeugnis ist ohne Briefkopf und ohne richtige Unterschrift.
Ein Zeugnis muss auf einem Briefbogen, der den Briefkopf der Firma ausweist, geschrieben werden und unterschrieben sein. Ist maschinenschriftlich ein Name als Aussteller angegeben, so muss diese Person auch unterschreiben, selbst wenn es der Vorstandsvorsitzende (z. B.) ist.
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (www.dgb.de)
 
4. Ich habe trotz mehrfacher Aufforderung noch immer kein Zwischenzeugnis erhalten.
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat der/die ArbeitnehmerIn nur, wenn ein besonderer Anlass für die Zeugniserteilung besteht. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der langjährig unmittelbare Vorgesetzte ausscheidet oder versetzt wird, sodass die Gefahr besteht, dass eine qualifizierte Einschätzung - mit zutreffendem Inhalt - gefährdet ist. Ein Anspruch besteht des Weiteren, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist, weil man dann das Zwischenzeugnis für seine Bewerbungsunterlagen benötigt.
 
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht daher nur bei gegebenen bestimmten Anlässen. Mitunter bestimmen Tarifverträge, dass ein Zwischenzeugnis jederzeit ohne besonderen Anlass verlangt werden kann, etwa im Bereich des BAT.
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (www.dgb.de)
 
5. Sind "Geheimcodes" erlaubt?
In Arbeitszeugnissen dürfen keine verschlüsselten oder doppeldeutigen Formulierungen stehen. Der Satz "Sie war tüchtig und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten" stellt die betroffene Arbeitnehmerin als Querulantin dar. Auf ihr Verlangen ist dieser Satz zu streichen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 Sa 630/98
 
6. Sind positive Formulierungen im Zeugnis auch bei nachgewiesenen Straftaten zulässig?
Hat der Chef eine Angestellte beim Diebstahl ertappt, sollte er ihr nicht später im Zeugnis "äußerste Zuverlässigkeit" bescheinigen. Denn wenn sie auch den neuen Arbeitgeber bestiehlt, muss der Schönfärber das gestohlene Geld und angefallene Detektivkosten ersetzen.
Quelle: OLG München - 1 U 6245/99
 
7. Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann ich den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern?
Wer binnen eines Jahres nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses zwar Kontakt zum Arbeitgeber hat, diesen aber nicht zur Zeugniskorrektur auffordert, kann in der Regel später keine Berichtigung mehr fordern.
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln - 13 Sa 1050/99
 
8. Habe ich Anspruch auf eine bestimmte Note, wenn meine Leistung nachweislich gut war?
Können dem Arbeitnehmer keine besonders schlechten Leistungen nachgewiesen werden, darf er eine durchschnittliche Bewertung erwarten. Dem entspricht die Zeugnisformulierung, der Kollege habe "stets zu unserer Zufriedenheit" gearbeitet.
 
Wenn der Personalchef eine schlechtere Note als "stets zu unserer Zufriedenheit" vergeben will, muss er die darin zum Ausdruck kommende Unterdurchschnittlichkeit belegen. Umgekehrt verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer eine über dem Durchschnitt liegende Bewertung durchsetzen will. In diesem Fall muss er beweisen, dass er besser als die meisten Kollegen gearbeitet hat.
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln Az: 11 Sa 255/99
 
9. Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber dem Zeugnisverlangen nicht nachkommt?
Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses kann vor den Arbeitsgerichten durchgesetzt werden.
 
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht auf Erteilung des Zeugnisses nachgekommen ist, wenn er das Zeugnis ausgestellt und zur Abholung bereitgelegt hat. Er ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzuschicken.
 
Ferner ist vor der gerichtlichen Geltendmachung im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Anspruch möglicherweise durch Unmöglichkeit, Verwirkung oder durch den Ablauf sogenannter Ausschlussfristen (in der Praxis am häufigsten) nicht mehr durchsetzbar ist. Die Verjährung spielt im Hinblick auf die hier geltende 30-jährige Frist in der Praxis nahezu keine Rolle.
 
10. Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist?
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall gegenüber seinem Arbeitgeber einen Zeugnisberichtigungsanspruch haben, welchen er vor den Arbeitsgerichten gerichtlich durchsetzen kann.
 
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen können. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht.
 
11. Besteht bei guter Leistung ein Anspruch auf die Formulierung "Wir bedauern ihr Ausscheiden"?
Schlussformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, dass es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlussformel ist kein solches "Geheimzeichen". Eine Schlussformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört daher nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00
 
12. Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach § 73 HGB (ebenso nach § 630 BGB und § 113 GewO) ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erteilen. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber selbst oder sein gesetzliches Vertretungsorgan das Zeugnis fertigt und unterzeichnet. Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist ein Arbeitnehmer der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen. Der Unterzeichnende muss in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen.
Quelle: BAG, Urteil vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00
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