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Zum Ruhestand gezwungen?

Zum Ruhestand gezwungen?


Nach in der Regel jahrzehntelangem Arbeitsleben sehnen sich die meisten nach dem wohlverdienten Ruhestand. Diese Ruhe ist aber dem einen oder anderen doch zu viel. So zu viel, dass der Abschied vom Büro möglichst lange hinausgezögert werden soll. Was aber, wenn der Arbeitgeber die Stelle schon für einen jüngeren Mitarbeiter vorgesehen hat und den Abschied nun unbedingt durchsetzen möchte?

Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 5. Februar 2009 zu entscheiden. Der Kläger war zunächst als Bankdirektor beschäftigt. Im Jahr 1996 schloss er mit seinem Arbeitgeber eine Beurlaubungsvereinbarung für die darauf folgenden vier Jahre. In diesem Zeitraum wollte er als Mitglied der Geschäftsleitung bei einer anderen Gesellschaft arbeiten. Für den Fall, dass diese Tätigkeit nach den vier Jahren nicht verlängert würde, wurde in der Beurlaubungsvereinbarung vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Kläger einseitig in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann. Von diesem Recht wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2001 dann auch Gebrauch gemacht.

Kündigung wird erst mit einer Beendigungsfrist wirksam

Die darauf folgenden außergerichtlichen Verhandlungen liefen erfolglos. Im Jahr 2006 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Richter des Bundesarbeitsgericht gaben ihm Recht. Zum einen wurde durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Diese Abrede ist auch nicht als rechtlich wirksame Befristungsabrede zu sehen. Es wurde weder eine bestimmte Frist, noch eine auflösende Bedingung vereinbart.

Die Versetzungsanordnung ist wegen der Umgehung zwingender kündigungsrechtlicher Vorschriften gemäß § 134 BGB nichtig. Sie entspricht nicht einmal den verminderten Anforderungen an den Kündigungsschutz leitender Angestellter. Hierzu hätte zumindest eine angemessene Beendigungsfrist und eine Abfindungsregelung enthalten sein müssen.

Mit der Vereinbarung sollte eine dem Beamtenrecht möglichst nahe kommende Regelung getroffen werden. Allerdings unterliegen die Parteien in einem Beamtenverhältnis ganz anderen Treue- und Fürsorgepflichten. Einzelne Rechte und Pflichten können daher nicht ohne weiteres in einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag übernommen werden.

Es muss immer die Übereinstimmung mit den für das in der Privatwirtschaft geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen erfolgen. Einen erzwungenen Abschied in den Ruhestand gibt es demnach grundsätzlich nicht.
 
Von Veronika Raithel

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