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Zeitarbeiter: Kein Anspruch auf Lohnausgleich bei Kurzarbeit

Zeitarbeiter: Kein Anspruch auf Lohnausgleich bei Kurzarbeit


Wie die kürzlich veröffentlichten Arbeitsmarktzahlen deutlich gezeigt haben, hat die Möglichkeit der Kurzarbeit viele Arbeitsplätze zumindest vorläufig gerettet. Doch der Sonderfall Zeitarbeit zeigt, dass der Anspruch auf Lohnausgleich während der Kurzarbeit nicht immer besteht.

Die Einführung der Kurzarbeit ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Nach § 169 Sozialgesetzbuch III (SGB III) haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf ein Kurzarbeitergeld. Dieses wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und soll den durch die Kurzarbeit entstandenen Lohnverlust ersetzen.

Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein

Die Kurzarbeit und das damit verbundene Kurzarbeitergeld sind unabhängig von der Größe des Betriebs. In nahezu allen Branchen wurde davon in den letzten Monaten oft Gebrauch gemacht. Im Urteil vom 21. Juli 2009 haben aber die Richter des Bundessozialgerichts für eine große Branche eine Ausnahme festgestellt. Eine Zeitarbeitsfirma, die gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, hatte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt. Die zuständige Agentur für Arbeit lehnte dies ab. Die Kasseler Richter ließen in der Urteilsbegründung offen, ob im Bereich der Zeitarbeit überhaupt die rechtliche Möglichkeit besteht, im Arbeitsvertrag individuell Kurzarbeit zu vereinbaren.

Knackpunkt war hier vielmehr die Regelung des § 170 SGB III. Danach muss der angezeigte Arbeitsausfall erheblich und unvermeidbar sein. Als vermeidbar gilt dem Gesetz nach aber der Ausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.

Typisch für die Branche

Für das Gericht sind konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsrückgänge bei Zeitarbeitsfirmen grundsätzlich für diese Branche typusbildend. Sie sind allgemein dem Risiko des Arbeitgebers zuzuordnen. Der Arbeitsausfall war daher im Sinne des Gesetzes "vermeidbar", so dass die Ablehnung des Kurzarbeitergelds für die Leiharbeitnehmer als rechtens anerkannt wurde. So flexibel die Zeitarbeit auch ist, zeigt sich gerade hier wieder der Unterschied zum festangestellten Arbeitnehmer ganz deutlich.
 
Von Veronika Raithel

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