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Recht & Versicherung
Kündigung per SMS!?

Kündigung per SMS!?


Jedes Kind ist heute so fit im Umgang mit PC, Handy und Co., dass ein gewöhnlicher Brief den etwas "Älteren" schon fast anachronistisch anmuten mag. Was auch in der modernen Bürokommunikation den Alltag erleichtert und den unüberschaubaren Papierberg eindämmen mag, kann aber unter Umständen doch ganz erhebliche Folgen haben. Dies hat auch ein Transportunternehmen im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Kündigung feststellen müssen.

Ein bei diesem Unternehmen beschäftigter Fahrer war zunächst für ca. 14 Tage krank geschrieben. Als er seine Arbeit wieder aufgenommen hat, sollte er eine Sendung abliefern und von dem betreffenden Kunden einen nicht unerheblichen Nachnahmebetrag in Empfang nehmen. Allerdings kam das Geld nie beim Unternehmen an, obwohl der Fahrer ausgesagt hatte, den Betrag im Fahrzeug gelassen zu haben.

Wohl wissend, dass seitens seines Arbeitsgebers arbeitsrechtliche Konsequenzen in der Luft lagen, hat der Fahrer noch am selben Tag eine SMS an das Unternehmen geschickt. Darin hat er um Mitteilung gebeten, wann sein letzter Arbeitstag sei und um unverzügliche Übersendung seiner Abrechnung. Tags darauf hat der Arbeitgeber ebenfalls per SMS geantwortet, diesen Tag als letzten Arbeitstag bezeichnend, die Rückgabe des Fahrzeugs mitsamt Schlüssel gefordert und die Aushändigung der Abrechnung für das kommende Wochenende in Aussicht gestellt. Erst 15 Tage später hat der Arbeitgeber per Fax und Brief eine schriftliche, fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das mit der Klage des entlassenen Fahrers befasste Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 17.08.2007 festgestellt, dass die SMS des Arbeitgebers weder als eine Kündigung, noch als Aufhebungsvertrag zu bewerten ist. Es fehlt an der vom Gesetz in § 623 BGB vorgesehenen Schriftform und der damit einhergehenden Unterzeichnung. Auch konnte sich der gekündigte Arbeitnehmer auf diese fehlende Form berufen, ohne treuwidrig zu handeln. Für ein solches Verhalten müssten ausdrückliche Anhaltspunkte und weitere Umstände gegeben sein, die hier für das Gericht allein durch die vorangegangene SMS des Arbeitnehmers noch nicht vorlagen.

Auch die dann schriftlich ausgesprochene Kündigung hielt vor Gericht nicht mehr stand. Zum einen konnte der Arbeitgeber den erforderlichen Beweis, dass der Fahrer das Geld des Kunden tatsächlich in der eigenen Tasche verschwinden ließ oder zumindest lassen wollte, nicht erbringen. Zum anderen war zwischenzeitlich auch ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt worden, da sich ein strafrechtlicher Vorwurf gegenüber dem Fahrer nicht ausreichend erhärten ließ.

Auch wenn die schnelle und scheinbar so unkomplizierte Art der modernen Kommunikation oft so nahe liegt, kann sie sich doch in manchen Fällen als Pferdefuß erweisen. Gerade im Arbeitsrecht empfiehlt sich für beide Seiten im Zweifel zur alten Papierform zu greifen, um wenigstens Formfehler weitestgehend ausschließen zu können.
 
Von Veronika Raithel

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