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Internet am Arbeitsplatz

Internet am Arbeitsplatz


Ob privat oder am Arbeitsplatz, für viele ist das Internet aus dem täglichen Leben nicht mehr weg zu denken. Schnell mal eine Verabredung mit der Freundin zum Kaffee per E-Mail bestätigt, den Kleiderschrank mit der neusten Herbstmode aus dem Online-Katalog aufgefrischt oder die Karten fürs Kino vorbestellt. Alles geht schnell und bequem vom Schreibtisch aus.

Was für den heimischen PC kein Problem darstellt, sieht unter Umständen im Büro ganz anders aus. Sehr viele Arbeitsplätze sind zwangsläufig mit der Nutzung eines Computers verbunden. Was liegt da näher, als Diesen mal schnell ein paar Minuten für private E-Mails oder Recherchen zu nutzen. Das Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann aber durchaus ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 31.05.2007 deutlich gemacht, dass die private Nutzung des Internets im Betrieb eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darstellen kann, die den Arbeitgeber unter Umständen auch zur Kündigung berechtigt.

Ein seit mehreren Jahren beschäftigter Bauleiter hatte für seine Tätigkeit einen dienstlichen PC vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen, den er aber nicht ausschließlich allein benutzte. Besondere Vorgaben für diese Nutzung hatte der Arbeitgeber nicht gemacht.

Bei einer Kontrolle hat sich herausgestellt, dass von dem besagten Computer häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischen oder pornografischen Inhalt aufgerufen und Bilddateien mit solchen Inhalten abgespeichert worden waren.

Der Arbeitgeber hat daraufhin dem Bauleiter ordentlich gekündigt, ohne diesen vorher abgemahnt zu haben. Er hat im Prozess vor dem Arbeitsgericht auch vorgetragen, dass der gekündigte Bauleiter die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt hat. Diese hat er sich extra bezahlen lassen.

Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers. Auf diese kann der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen verzichten.

Die Richter haben klargestellt, dass auch wenn die private Internetnutzung im Betrieb nicht untersagt ist, sie dennoch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann, die zu einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

Ob dies dann tatsächlich so ist, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel vom Umfang der damit versäumten Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers.

Gerade bei Internetseiten mit zum Teil strafbarem Inhalt, wie den von dem Bauleiter aufgerufenen pornografischen Seiten oder aber auch bei einer sehr zeitaufwändigen privaten Nutzung, kann die Schwelle zur arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung sehr schnell überschritten sein.

Den Fall des Bauleiters hatte ein Landesarbeitsgericht anschließend aufzuklären und zu beurteilen.

In jedem Fall ist es aber ratsam, die private Internetnutzung während der Arbeitszeit auf ein Minimum und vor allem auf legale Seiten zu beschränken. Für Arbeitgeber ist zu empfehlen, sich Gedanken über eine Regelung im Betrieb zur Nutzung zu machen, damit das Internet für alle ein Spaß ohne Folgen bleibt.
 
Von Veronika Raithel

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