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Bei den meisten arbeitsrechtlichen Abhandlungen stehen die Kündigungen durch den Arbeitgeber im Vordergrund. Gerade in Zeiten wie diesen, wo jederzeit und nahezu in jeder Branche mit Kündigungen gerechnet werden muss, sind die Medien voll mit guten Ratschlägen.

Allerdings sind natürlich auch die Arbeitnehmer nicht an den Betrieb gekettet. Jeder Arbeitsvertrag kann auch durch den Arbeitnehmer außerordentlich oder ordentlich mit Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Wen aber seine Entscheidung später reut, der kann unter Umständen das Nachsehen haben.

Außerordentliche Kündigung im Falle eines Betriebsübergangs

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2009 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausspricht, sich später nicht auf deren Unwirksamkeit berufen kann. Der Kläger hatte eben dies getan. Im August 2003 hatte dieser fristlos gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit den Gehaltszahlungen im Verzug war. Kurz darauf, im September 2003, wurde der Betrieb von einem neuen Inhaber übernommen.

Mit seiner Klage wollte der Arbeitnehmer nun vom neuen Betriebsinhaber die ausstehenden Gehälter einklagen, da durch den Betriebsübergang gemäß § 613a BGB der gesamte Betrieb übergegangen sei. Seine Kündigung wäre unwirksam, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorgelegen habe. Dies wurde von der Gegenseite bestritten. Zudem wurde als Hauptargument vorgetragen, dass selbst wenn tatsächlich ein solcher Betriebsübergang stattgefunden hätte, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bereits vorher durch dessen Kündigung beendet war.

Widerruf der Kündigung bedarf Reaktion seitens des Arbeitgebers

Die Bundesrichter gaben dem Kläger insoweit Recht, dass auch für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ein wichtiger Grund vorliegen muss. Die ausstehenden Gehaltszahlungen wären, sofern der Arbeitgeber zuvor ab- bzw. angemahnt wurde, auch geeignet. Fehlt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB, ist auch die Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam. Aber es steht auch dem Arbeitgeber frei, ob er gegen die Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich vorgehen möchte. Nimmt er diese jedoch ohne weitere Reaktion hin, dann kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Er würde sonst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen.

Der Kläger ist damit vor dem Bundesarbeitsgericht endgültig mit seinem Verlangen gescheitert.

Späte Reue kann also teuer werden.
 
Von Veronika Raithel

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