Sitemap - Stellenmarkt, Karriere-Journal, Karriere-Service, Für Unternehmen, Presse
Stellenangebote & Jobs - Jobsuche im Stellenmarkt Jobware - Karriere & Job
10. Februar 2012 Stellenangebote & Jobs für qualifizierte Fach- und Führungskräfte
Sie befinden sich hier: Startseite » Karriere » Magazin
STELLENMARKT
KARRIERE

Magazin
Newsticker
Infos per Mail
Gehaltsrechner
Kandidaten-Netzwerk
Ratgeber Bewerbung
Ratgeber Beruf
Karriere-Checks
Karriere-Coaching
Karriere-Literatur
Career-Events
Adress-Datenbank
ANZEIGENSCHALTUNG
PERSONALBERATUNG
PARTNER
ÜBER JOBWARE
INFOS PER MAIL
Kostenlosen News- letter abonnieren:



Magazin
Business-Knigge - Fehlverhalten von Arbeitnehmern und die arbeitsrechtlichen Folgen

Business-Knigge - Fehlverhalten von Arbeitnehmern und die arbeitsrechtlichen Folgen


"Die Jugend von heute weiß sich nicht mehr zu benehmen", dieser Spruch zieht sich von Generation zu Generation. Die allgemeinen Wert- und Moralvorstellungen wandeln sich fortwährend. Was gestern noch zum guten Ton gehört hat, wird heute zum Teil nur belächelt.

Trotz allem gibt es noch immer ungeschriebene Benimmregeln. Auf diese legen auch die Arbeitgeber zunehmend Wert. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass jeder Arbeitnehmer auch ein Aushängeschild seines Betriebs ist und diesen nach außen hin repräsentiert.

Benimmregeln als Aushängeschild

Dass eine schlechte Kinderstube auch noch für einen den Kinderschuhen längst entwachsenen Arbeitnehmer drastische Folgen haben kann, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2009. Der Kläger in diesem Fall war bereits seit 1965 bei seinem Arbeitgeber, einer Nachrichtenagentur, als Pressefotograf beschäftigt. Im November 2005 suchte er auftragsgemäß in seiner Tätigkeit als Pressefotograf den Ort eines Zugunglücks auf. Auf Nachfrage der Polizei gab er sich zwar als Presseangehöriger zu erkennen, den üblichen Presseausweis wollte er aber nicht vorlegen. Er wurde daraufhin von der Polizei aufgefordert, die Unglücksstelle zu verlassen. Als er dieser Aufforderung nicht Folge leistete, wurde ein offizieller Platzverweis ausgesprochen, dem der Kläger dann aber nachkam. Zuvor hatte er aber bereits Fotos geschossen, die dann auch von der beklagten Agentur veröffentlicht wurden. Nachdem die Beklagte von der Polizei über den Sachverhalt informiert wurde, sprach sie eine ordentliche Kündigung aus. In den Jahren zuvor hatten die Parteien bereits über zwei Abmahnungen gestritten, deren Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt worden war.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass ein unangemessenes Auftreten in der Öffentlichkeit, das zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers führen kann, durchaus eine Kündigung nach sich ziehen kann. Ein Arbeitnehmer darf nicht durch unkorrektes Verhalten den Ruf und die Beziehungen seines Arbeitgebers zu Kunden beschädigen. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sich ausweisen müssen, was er aufgrund seiner langen Berufserfahrung auch wusste.

Schlechtes Benehmen hat Folgen

Allerdings wurde auch klargestellt, dass einer solchen Kündigung zumindest eine Abmahnung voraus zugehen hat. Diese Abmahnung muss für den Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber erwarteten Umgangsregeln und das von ihm erwartete Verhalten deutlich aufzeigen. Es sollen eindeutige und klare Verhaltensmaßregeln darin aufgestellt werden. Genau daran scheiterte die Kündigung dann auch, da die vorausgegangenen Abmahnungen diese Warnfunktion nicht erfüllten. Sie waren bereits zuvor als rechtlich unwirksam gerichtlich gewertet worden.

Auch wenn das mit der Kündigung geahndete Verhalten dem Kläger sicher auch ohne Hinweis des Arbeitgebers als unangemessen bekannt gewesen sein dürfte, zieht das Bundesarbeitsgericht strikte Grenzen. Allerdings bewahren diese in letzter Konsequenz nicht vor üblen Folgen schlechten Benehmens.
 
Von Veronika Raithel

Inhalt
Diese Seite drucken
Übersicht
© Jobware Online-Service GmbH
Kontakt | Links | AGB | Nutzungsbedingungen | Sitemap | Impressum

Berlin | München | Hamburg | Köln | Ingenieur | Vertrieb | Controlling | Informatik