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15. März 2010 Stellenangebote & Jobs für qualifizierte Fach- und Führungskräfte
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Recht & Versicherung
Anspruch auf Urlaubsgeld auch bei Betriebsübergang

Anspruch auf Urlaubsgeld auch bei Betriebsübergang


Der Bestand vieler Arbeitsplätze steht zunehmend auf wackeligen Beinen. Kleinere und mittlere Betriebe kämpfen ums Überleben und die Arbeitnehmer bangen um ihre Existenz. In solchen Zeiten werden oft auf beiden Seiten Auswege gesucht, die einem ungeahnten Erfindungsreichtum entspringen. Leider stehen aber auch diese gut gemeinten Gedanken oft ebenfalls auf tönernen Füßen.

So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. März 2009 eine solche Idee endgültig zu Fall gebracht. Die Klägerin war seit geraumer Zeit als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Ihr Arbeitgeber konnte im Jahr 2003 seinen Verpflichtungen bezüglich des Urlaubs- und Weihnachtsgelds nur noch teilweise nachkommen, im darauf folgenden Jahr überhaupt nicht mehr.

Anspruch auf Urlaubsgeld bei Insolvenz

Im Frühjahr 2005 wurden alle Arbeitnehmer darüber informiert, dass ihr Arbeitsbereich, die Kinder-und Jugendhilfe zum 1. April 2005 auf einen anderen Träger übergehen soll, der damit auch alle Beschäftigungsverhältnisse übernimmt. Die Übernahme könne aber nur dann erfolgen, wenn alle auf die ausstehenden Ansprüche bezüglich der offenen Weihnachts- und Urlaubsgeldansprüche verzichten. Andernfalls drohe die Insolvenz und damit der endgültige Verlust der Arbeitsplätze. Der Verzicht solle dann unwirksam sein, wenn der Betrieb nicht bis Ende 2005 auf einen bestimmten Träger übergehe.

Die Arbeitnehmer taten wie geheißen und verzichteten schriftlich in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag auf ihre Ansprüche. Eine Arbeitnehmerin klagte jedoch daraufhin den ausstehenden Betrag von insgesamt 1.700 Euro ein und begründete diese mit der Unwirksamkeit des Verzichts. Alle arbeitsgerichtlichen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Die Bundesrichter hielten im Urteil vom 19. März fest, dass der Verzicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist. Nach § 613a BGB tritt bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Diese Vorschrift ist zwingend und kann auch nicht einvernehmlich abgeändert oder umgegangen werden.

Verzicht auf Urlaubsgeld bei Betriebsübergang unzulässig

Da der Betriebsübergang die entscheidende Grundlage für den Verzicht war und damit die Übernahme der Verpflichtungen ausgehebelt werden sollte, war er als unzulässige Gesetzesumgehung zu werten. So können unter Umständen die verzweifelten Versuche Arbeitsplätze zu retten, an den eigentlich als Schutz für die Arbeitnehmer gedachten Regelungen scheitern.
 
Von Veronika Raithel

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